Nach der Geburt des eigenen Kindes haben beide Eltern, nach dem deutschen Recht, Anspruch auf Elternzeit. Dieses Privileg kommt nicht ganz ohne organisatorischen Aufwand. Elternzeit und –geld muss beantragt werden und folgt genauen, rechtlichen Vorschriften. Experto.de gibt Tipps rund um das Thema Elternzeit.
Alle nicht selbstständigen Eltern haben einen grundsätzlichen Anspruch auf Elternzeit. Dabei handelt es sich um die unbezahlte Freistellung von der Arbeit, nach der Geburt eines Kindes. Die Dauer der Freistellung kann sich bis zum dritten Lebensjahr des Kindes hinziehen und zwischen Mutter und Vater geteilt werden.
Elternzeit – Anspruch und Beantragung
Alle Regulierungen für diese Zeit finden sich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Daraus können wir auch die Voraussetzungen für eine Beantragung der Elternzeit entnehmen. Wichtig ist es einen ständigen Wohnsitz in Deutschland zu haben, sein Kind eigenständig zu betreuen und zu erziehen, sowie eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht zu überschreiten. Auch Auszubildende und Beschäftigte die von zu Hause aus arbeiten, haben einen Anspruch auf die Elternzeit.
Der Anspruch auf Elterngeld steht angehenden Eltern, die alle Voraussetzungen erfüllen, zu, muss aber beim Arbeitgeber bis spätestens sieben Wochen vor der Geburt schriftlich beantragt werden. In dem Antrag muss auch festgelegt werden, für welchen Zeitraum die Elternzeit genommen wird. Während der freigestellten Zeit kann auch weiterhin eine Tätigkeit ausgeführt werden, wenn diese die Wochenarbeitszeit von 30 Stunden nicht überschreitet. Die Eltern müssen sich mit dem Arbeitgeber über die eventuelle Teilzeitbeschäftigung einigen.
Weiterhin besteht während der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmer. Grundsätzlich gilt ein Kündigungsverbot seitens des Arbeitgebers, dass nur in besonderen Fällen aufgehoben wird. Diese Gründe können etwa schwere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, die wirtschaftlichen Gefährdung des Unternehmens oder dessen Existenzbeendigung sein. Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Beantragung der Elternzeit, spätestens jedoch acht Wochen vor dem vorausgesagten Geburtstermin.
Regulierungen nach der Geburt
Sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin endet die normale Entgeltzahlung des Arbeitgebers und das Mutterschaftsgeld setzt ein. Dieses beträgt 13 Euro pro Tag und wird für 14 Wochen gezahlt. Während dieser Zeit bezahlt der Arbeitgeber lediglich die Differenz zwischen dem vertraglich geregelten Nettogehalt und dem Mutterschaftsgeld aus. Mit dem Tag der Geburt, beginnt die Elternzeit und auch die Auszahlung des Kindergeldes. Das Elterngeld wird nach Beendigung des Mutterschaftsgeldes, also ab der neunten Woche nach der Geburt, ausgezahlt und beträgt zwischen 300 und 1800 Euro. Die Auszahlung erfolgt bis zu einem Jahr nach der Geburt.
In der heutigen Zeit ist es nicht ungewöhnlich, dass auch Väter einen Teil der Elternzeit beanspruchen. Die Bereitschaft und der Wunsch die Kinderbetreuung zu übernehmen steigt stetig an. Beliebt ist auch die Aufteilung der Elternzeit zwischen den Elternteilen, um somit Beiden die Möglichkeit zu geben, im ersten Lebensjahr des Kindes viel Zeit mit diesem zu verbringen. Es besteht auch die Option, dass beide Elternteile die Elternzeit zur gleichen Zeit nehmen und so gemeinsam Zeit mit dem Neugeborenen verbringen können. Nach Absprache mit dem Arbeitgeber ist es sogar möglich, sich Teile der Elternzeit bis zum achten Lebensjahr des Kindes aufzusparen. Der Einsatz der Elternzeit ist also durchaus flexibel gestaltbar und lässt viel Raum für eine individuelle Planung. Diese muss jedoch schon bei der Beantragung der Elternzeit feststehen und sollte nach Möglichkeit mit dem Arbeitgeber zusammen geplant und besprochen werden.